(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)
1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen:1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen.1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung).1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt.1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus
a)
Gleislageunregelmäßigkeiten,
b)
Schwingungen infolge der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Gleis und
c)
dem Einfluß der Unsymmetrie bis zu 1 Grad, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen der Fahrzeuge und einer ungleichmäßigen Lastverteilung ergibt.
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden.2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden:2.1 Ausladung (zu 1.2)2.1.1. bei Radien von 250 m und mehrRadiusmAusladungmmSpurweiteSpurweite≤ 1445 mm≤ 1470 mm250203330018304001427500132560011248001022100092120007203000619ₒₒ518
2.1.2 bei Radien unter 250 mRadiusmAusladungmmBogeninnenseiteBogenaußenseite2255560200859519095110180110130170130145150165195120365395100560600
Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden.Zu 2.1.1 und 2.1.2:Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3)Höhe derBezugslinieVerschiebung bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetragmm5075100130150160mmmm468002856901121233835023457289983530021416581891170059151820≤ 400000000Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)VerschiebungHöhe derBezugsliniebei nicht festgelegtemGleisbei festgelegtemGleisbei festgelegtem Gleisund einem Überhöhungs-oder Querhöhenfehler≤ 5 mmabababmmmm4680110140106137781163835911148511062933530841047810057841170374021251419≤ 40030316623
a: Auf der Bogeninnenseiteb: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um
a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um
a)
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
b)
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.Zu 3.1 und 3.2:Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet:50 000ra [mm]ra = Ausrundungsradius in m4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2.5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.